LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.12.2012
6 Sa 48/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613a Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 20.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 111/11

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung unter irrtümlicher Bewertung als Teilbetriebsübergang

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 48/12

DRsp Nr. 2013/5099

Betriebsbedingte Kündigung bei Betriebsstilllegung unter irrtümlicher Bewertung als Teilbetriebsübergang

1. Die Stilllegung des gesamten Betriebes gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S.d.. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung abgeben können.2. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante Maßnahme objektiv als Betriebsstilllegung und nicht als Betriebsveräußerung darstellt. Umgekehrt ist eine Betriebsstilllegung nicht allein deshalb zu verneinen, weil der Arbeitgeber Tatsachen unrichtig statt als Betriebsstilllegung als Betriebsübergang bewertet hat. Eine etwaige unzutreffende rechtliche Bewertung des Arbeitgebers über diesen Vorgang ist vielmehr unerheblich.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten Ziffer 1 wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 20.03.2012 - Az. 4 Ca 111/11 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613a Abs. 4;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 1. 2. 1. 2.