LAG München - Urteil vom 03.12.2015
3 Sa 471/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2264/14

Betriebsbedingte Kündigung bei unterlassener Sozialauswahl und Mitteilung fehlender Vergleichbarkeit gegenüber dem BetriebsratDarlegungslast des Arbeitnehmers bei unterlassener Sozialauswahl

LAG München, Urteil vom 03.12.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 471/15

DRsp Nr. 2016/4085

Betriebsbedingte Kündigung bei unterlassener Sozialauswahl und Mitteilung fehlender Vergleichbarkeit gegenüber dem Betriebsrat Darlegungslast des Arbeitnehmers bei unterlassener Sozialauswahl

1. Hat der Betriebsrat keine soziale Auswahl getroffen, weil er keinen anderen Arbeitnehmer für vergleichbar hält, kann er sich darauf beschränken, dies dem Betriebsrat mitzuteilen. § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verpflichtet ihn nicht, seine Überlegungen hierzu dem Betriebsrat mitzuteilen. 2. Erklärt sich der Arbeitgeber im Prozess zu möglichen vergleichbaren Arbeitsplätzen und teilt er mit, warum namentlich seitens des Arbeitnehmers benannte Arbeitnehmer nicht vergleichbar sind, fällt die Darlegungs- und Beweislast nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislastverteilung nach § 138 ZPO an den Arbeitnehmer zurück.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 15.04.2015 - 3 Ca 2264/14 - abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.