LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.10.2015
4 Sa 951/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 13 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; ArbSichG § 8 Abs. 1 S. 2; AtbSichG § 9 Abs. 3; BGB § 134; ZPO § 292;
Fundstellen:
AUR 2016, 298
BB 2016, 372
EzA-SD 2016, 14
NZA-RR 2016, 186
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 547/13

Betriebsbedingte Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund Interessenausgleich mit NamenslisteUnbegründete Darlegungen des Arbeitnehmers zur Rechtswidrigkeit der Abberufung als Fachkraft für Arbeitssicherheit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 951/14

DRsp Nr. 2016/2118

Betriebsbedingte Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund Interessenausgleich mit Namensliste Unbegründete Darlegungen des Arbeitnehmers zur Rechtswidrigkeit der Abberufung als Fachkraft für Arbeitssicherheit

Die Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nicht schon dann rechtsunwirksam, wenn der Betriebsrat der Abberufung gem. § 9 ASiG nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Kündigung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist gem. § 134 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 ASiG unwirksam, wenn die Fachkraft wegen der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben benachteiligt wird. Eine unzulässige Benachteiligung kann auch in dem Ausspruch einer Kündigung liegen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 4. Juni 2014 - 1 Ca 547/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 5 S. 1; KSchG § 13 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; ArbSichG § 8 Abs. 1 S. 2; AtbSichG § 9 Abs. 3; BGB § 134; ZPO § 292;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung.