LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.12.2009
6 Sa 441/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 224/09

Betriebsbedingte Kündigung einer Kommissioniererin; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Dringlichkeit betrieblicher Gründe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 441/09

DRsp Nr. 2010/4301

Betriebsbedingte Kündigung einer Kommissioniererin; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Dringlichkeit betrieblicher Gründe

1. Zur Begründung einer betriebsbedingten Kündigung hat die Arbeitgeberin Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, welche die dringende Betriebsbedingtheit der Kündigung bedingen; beruft sie sich auf einen Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten wegen einer gestaltenden unternehmerischen Entscheidung, hat sie die Existenz dieser unternehmerischen Entscheidung darzulegen und im Einzelnen vorzutragen, inwiefern aufgrund dieser Entscheidung welche Beschäftigungsmöglichkeiten in welcher Anzahl entfallen sollen. 2. Der Wegfall von zu beliefernden Verkaufsstellen und die damit verbundene Reduzierung der Kommissioniertätigkeit kann zu einer betriebsbedingten Kündigung einer Kommissioniererin Anlass geben; dazu hat die Arbeitgeberin im Streitfall jedoch darzulegen, dass (auch rechnerisch) der Bedarf für die Beschäftigung der Kommissioniererin entfallen ist und die weggefallenen Verkaufsstellen mit ihrer Größe und ihrem jeweiligen durchschnittlichen Ausliefervolumen sowie dem Zeitpunkt ihres Wegfalls konkret zu benennen.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 03.06.2009 - 10 Ca 224/09 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: