LAG Nürnberg - Beschluss vom 10.03.1993
4 (2) TaBV 23/92
Normen:
BetrVG § 4 Nr. 2 ; SpTrUG (Gesetz über die Spaltung der von der Treuhand-Anstalt verwalteten Unternehmen vom 05.04.1991 - BGBl I 1991, 854) § 13 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg - Kammer Aschaffenburg - Beschluss vom 23.04.1992 - 5 BV 2/92 A -,

Betriebsbegriff i.S. von § 4 BetrVG

LAG Nürnberg, Beschluss vom 10.03.1993 - Aktenzeichen 4 (2) TaBV 23/92

DRsp Nr. 2001/15700

Betriebsbegriff i.S. von § 4 BetrVG

1. Ein durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständiger Betrieb im Sinne des § 4 Ziffer 2 BetrVG liegt dann vor, wenn ein selbständiger Leistungsapparat vorhanden ist, der die wesentlichen personal- und sozialpolitischen Entscheidungen für seinen Betriebsbereich eigenverantwortlich bestimmt.2. Es mag zutreffend sein, die Voraussetzungen des § 4 Ziffer 2 BetrVG dann zu verneinen, wenn nur eine für eine von vorneherein beschränkte, kurze Zeitspanne geplante Verselbständigung stattfindet. Eine detaillierte Abgrenzung ist jedoch insoweit für die vorliegende Falllage nicht erforderlich. Maßgeblich ist nämlich der zum Schluss der mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht entscheidungserhebliche Sachverhalt. Zu diesem Zeitpunkt dauerte jedoch die organisatorische Ausgliederung des M. bereis ca. 15 Monate an. Bei einer solchen Zeitspanne kann von einer lediglich vorübergehenden Maßnahme keinesfalls mehr gesprochen werden.3. Die besonderen Bedingungen des § 13 SpTrUG bestehen nur in den neuen Bundesländern, von daher hat der Gesetzgeber die Regelung auf die Sondersituation der Treuhandbetriebe beschränkt.

Normenkette:

BetrVG § 4 Nr. 2 ; SpTrUG (Gesetz über die Spaltung der von der Treuhand-Anstalt verwalteten Unternehmen vom 05.04.1991 - BGBl I 1991, 854) § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

I.