ArbG Berlin -42 BV 19/90 - 16.04.91, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Betriebsrat: Begriff der Versetzung - Betriebsverlegung
LAG Berlin, Beschluss vom 22.11.1991 - Aktenzeichen 6 TaBV 3/91
DRsp Nr. 2001/14396
Betriebsrat: Begriff der Versetzung - Betriebsverlegung
Es stellt keine Entsendung der Arbeitnehmer zu einem anderen Arbeitsort und damit keine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zustimmungsbedürftige Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dar, wenn der Betrieb oder ein vom übrigen Betrieb räumlich getrennter Betriebsteil, welchem der Arbeitnehmer angehört, selbst räumlich verlegt wird, weil dadurch die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer in ihrer Beziehung zum betrieblichen Umfeld völlig unverändert bleiben.