LAG Berlin - Beschluss vom 22.11.1991
6 TaBV 3/91
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1 § 99 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
ARST 1992, 35
BB 1992, 854
LAGE § 95 BetrVG 1972 Nr. 12
NZA 1992, 854
ZTR 1992, 175
Vorinstanzen:
ArbG Berlin -42 BV 19/90 - 16.04.91, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Betriebsrat: Begriff der Versetzung - Betriebsverlegung

LAG Berlin, Beschluss vom 22.11.1991 - Aktenzeichen 6 TaBV 3/91

DRsp Nr. 2001/14396

Betriebsrat: Begriff der Versetzung - Betriebsverlegung

Es stellt keine Entsendung der Arbeitnehmer zu einem anderen Arbeitsort und damit keine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zustimmungsbedürftige Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dar, wenn der Betrieb oder ein vom übrigen Betrieb räumlich getrennter Betriebsteil, welchem der Arbeitnehmer angehört, selbst räumlich verlegt wird, weil dadurch die Arbeitsplätze der Arbeitnehmer in ihrer Beziehung zum betrieblichen Umfeld völlig unverändert bleiben.

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3 Satz 1 § 99 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

1.