LAG Berlin - Beschluß vom 13.11.1990
3 TaBV 3/90
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AiB 1993, 180
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 12.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 5/90

Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme

LAG Berlin, Beschluß vom 13.11.1990 - Aktenzeichen 3 TaBV 3/90

DRsp Nr. 1999/7725

Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme

1. Die Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung ist in der Regel erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG. 2. Die Entscheidung des Betriebsrates über dessen Entsendung zu der Schulungsveranstaltung hält sich im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraumes. 3. Dezufolge hat der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch in Höhe der angefallenen Aufwendungen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) ist Betriebsrat im Betrieb der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2). Sein Mitglied P., das seit drei Jahren dem Betriebsrat angehörte und Mitglied des Wirtschaftsausschusses war, nahm auf Beschluß des Betriebsrates vom 31. Oktober 1989 an einer Seminarreihe "Wirtschaftsausschüsse" am 8., 9., 29. und 30. November 1989 teil. Die Seminarreihe war im Auftrag der IG-Metall, die hierzu Mitglieder von Wirtschaftsausschüssen und interessierte Betriebsratsmitglieder eingeladen hatte, von der ... e.V. durchgeführt worden. Wegen des Seminarinhaltes wird auf das Seminarkonzept (Bl. 29 ff d.A.) verwiesen.