LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 04.12.1990
1 TaBV 21/90
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 Satz 1, § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AiB 1991, 199
BB 1991, 139
EzB BetrVG § 37 Nr. 147
EzB BetrVG § 40 Nr. 52
LAGE § 37 BetrVG 1972 Nr. 35
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 29.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 2/90

Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.12.1990 - Aktenzeichen 1 TaBV 21/90

DRsp Nr. 2001/14713

Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme

Eine Schulungsveranstaltung zu dem Thema "Gesprächs-, Diskussion- und Verhandlungsführung in der Betriebsratsarbeit" kann für die Arbeit des Betriebsrats erforderliche Kenntnisse vermitteln.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 Satz 1, § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Der Beteiligte zu 1 ist der aus elf Mitgliedern bestehende Betriebsrat im Betrieb der Beteiligten zu 2, die ca. 900 Arbeitnehmer beschäftigt. Aufgrund eines Beschlusses des Beteiligten zu 1 vom 21.9.89 nahm dessen Mitglied Brigitta M. am 3. und 4.10.89 an einem von der IG Metall Bezirksleitung Hamburg veranstalteten Seminar teil, dessen Thema lautete:

"Gesprächs-, Diskussions- und Verhandlungsführung in der Betriebsratsarbeit.

Anregungen zur wirksamen Vorbereitung und Durchführung sowie zur Lösung von Konflikten aus -psychologischer, arbeitsorganisatorischer und rechtlicher Sicht anhand praktischer Übungen."

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 2 verpflichtet ist, die Seminargebühren in Höhe von 450,- DM für diesen Seminarbesuch zu tragen.