I.
Der beteiligte Arbeitgeber vertreibt die Produkte eines japanischen Automobilherstellers in der Bundesrepublik Deutschland. Der bei ihm gebildete Betriebsrat forderte im Jahre 1988 in Anlehnung an eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Darmstadt (Beschluss vom 30. Oktober 1986 - 2 BV 5/86 - AiB 1987, 95 f.), dass ihm der Arbeitgeber werktäglich je ein Exemplar der Zeitungen "Handelsblatt" und "Süddeutsche Zeitung" zur Verfügung stelle. Der Arbeitgeber lehnte diese Forderung ab. Er nahm den Betriebsrat statt dessen in den Verteiler des hausinternen Pressespiegels auf.
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