BAG - Beschluss vom 05.05.1992
1 ABR 69/91
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; MTV Groß- und Außenhandel des Landes Hessen vom 23.3.1990 § 15 ;
Fundstellen:
AuR 1992, 181
BuW 1992, 664
EzA § 87 BetrVG 1972 Nr. 19
EzA § 87 BetrVG 1972 Betriebliche Ordnung Nr. 19
ZTR 1992, 527
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 30.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 218/90
ArbG Offenbach, vom 28.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 20/90

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Krankmeldungen

BAG, Beschluss vom 05.05.1992 - Aktenzeichen 1 ABR 69/91

DRsp Nr. 2001/14360

Betriebsrat: Mitbestimmung bei Krankmeldungen

1. Zwar betreffen Vorschriften über die Pflicht des Arbeitnehmers, im Falle einer Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen, beträfen eine Frage der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. 2. Ein Mitbestimmungsrecht besteht jedoch nicht, soweit eine tarifliche Regelung den Mitbestimmungstatbestand abschließend und aus sich heraus anwendbar regelt. § 15 MTV stellt eine solche abschließende und aus sich heraus anwendbare Regelung dar. 3. Eine Auslegung des § 15 MTV dahingehend, daß, wenn der Arbeitgeber berechtigt sei, die Vorlage einer Bescheinigung des vertrauensärztlichen Dienstes zu verlangen, er erst recht berechtigt sein müsse, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch während der ersten drei Tage der Krankheit zu fordern, ist nicht möglich. 4. Der Betriebsrat ist darauf beschränkt, eine Nichtbeachtung oder fehlerhafte Durchführung des Tarifvertrages beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen (vgl. BAGE 52, 150, 157).

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1, § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; MTV Groß- und Außenhandel des Landes Hessen vom 23.3.1990 § 15 ;

Gründe:

A.

Arbeitgeber und Betriebsrat streiten um ein Mitbestimmungsrecht in Zusammenhang mit der Vorlage von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch einzelne Arbeitnehmer.