ArbG Offenbach - Beschluß vom 10.04.1986 - 2 BV 5/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Frankfurt/Main - Beschluß vom 10.03.1987 - 4 TaBV 137/86, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Betriebsrat: Nachholung der unvollständigen Unterrichtung durch den Arbeitgeber, Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung, Eingruppierung, Anspruch auf Aufhebung der Nichteingruppierung
BAG, Beschluß vom 20.12.1988 - Aktenzeichen 1 ABR 68/87
DRsp Nr. 2007/24551
Betriebsrat: Nachholung der unvollständigen Unterrichtung durch den Arbeitgeber, Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung, Eingruppierung, Anspruch auf Aufhebung der Nichteingruppierung
»1. Hat der Betriebsrat schon auf eine unvollständige Unterrichtung durch den Arbeitgeber hin die Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers verweigert, so kann der Arbeitgeber noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlende Unterrichtung des Betriebsrats nachholen. Der Betriebsrat kann dann innerhalb einer Woche weitere, sich aus der nachgeholten Unterrichtung ergebende Zustimmungsverweigerungsgründe geltend machen. Der Entscheidung über den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers steht die zunächst unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats nicht mehr entgegen (Fortführung von BAGE 46, 158 = AP Nr. 20 zu § 99BetrVG 1972 und von BAGE 51, 345 = AP Nr. 36 zu § 99BetrVG 1972).2. Der Betriebsrat kann einer Einstellung seine Zustimmung nicht deswegen verweigern, weil der Arbeitgeber den einzustellenden Arbeitnehmer nicht eingruppiert.
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