LAG Hamm - Urteil vom 19.07.2000
3 Sa 2201/99
Normen:
BetrVG § 25 Abs. 1 Satz 2 § 26 Abs. 3 Satz 1 § 37 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BuW 2001, 570
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 23.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 730/99

Betriebsrat: Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

LAG Hamm, Urteil vom 19.07.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 2201/99

DRsp Nr. 2002/3532

Betriebsrat: Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

1. Ein Betriebsratsvorsitzender ist nicht deswegen i.S. der §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 26 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verhindert, weil er wegen Erfüllung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit pro Jahr in den Saisonmonaten über mehrere Monate keine tatsächliche Arbeitsleistung mehr zu verrichten hat. 2. Die erforderliche Betriebsratstätigkeit während der Zeit der Freistellung ist betriebsbedingt i.S. des § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. 3. Vergütung "wie Mehrarbeit" i.S. des § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG erfasst auch tarifliche Mehrarbeitszuschläge für das Überschreiten der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten, soweit der Tarifvertrag für die Zuschläge nicht an das Überschreiten der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten anknüpft. 4. Die Ablehnung eines Freizeitausgleichs i.S. des § 37 Abs. 3 Satz 2 BetrVG liegt auch darin, daß der Arbeitgeber erklärt, der Arbeitnehmer sei ohnehin freigestellt.

Normenkette:

BetrVG § 25 Abs. 1 Satz 2 § 26 Abs. 3 Satz 1 § 37 Abs. 3 Satz 1, Satz 2, Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Abgeltung von Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit.

Die Beklagte unterhält einen Betrieb der Kalenderfertigung. Sie beschäftigt in der Regel ca. 250 Arbeitnehmer.