LAG Köln - Beschluss vom 16.11.1990
12 TaBV 57/90
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 1991, 121
BB 1991, 1191
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.06.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 10b/12 BV 159/89

Betriebsrat: Verstoß des Arbeitgeber gegen die Grundsätze vertrauensvoller Zusammenarbeit

LAG Köln, Beschluss vom 16.11.1990 - Aktenzeichen 12 TaBV 57/90

DRsp Nr. 2001/14636

Betriebsrat: Verstoß des Arbeitgeber gegen die Grundsätze vertrauensvoller Zusammenarbeit

Es stellt einen groben Verstoß gegen §§ 2 Abs. 1, 74 Abs. 2, 78 Abs. 1 BetrVG dar, wenn der Arbeitgeber eine in einer Betriebsversammlung geführte Auseinandersetzung mit dem Betriebsrat dadurch fortsetzt, dass er ein an den Betriebsrat gerichtetes Schreiben, in dem er dem Betriebsrat vorwirft, er "wende sich mit verbissener Aggressivität gegen das Unternehmen", "führe mit bösartiger Häme rhetorische Rundumschläge" und "handele bewusst unredlich und verbreite billige Stimmungsmache", an einen größeren Personenkreis (hier: 69 Betriebsangehörige) verschickt.

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1), der bei der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 2) gebildete Betriebsrat, nimmt die Beteiligte zu 2) auf Unterlassung in Anspruch.

Am 15.11.1989 fand bei der Beteiligten zu 2) eine Abteilungsversammlung (Redaktionsversammlung) statt, deren erster Tagesordnungspunkt der Bericht des Betriebsrates aus den Redaktionen war. Berichterstatter war die Betriebsratsvorsitzende, Frau R., und Herr S. Letzterer setzte sich mit einem vom Verleger A. N.-DuMont mit dem Kölner Stadtanzeiger vom 28./29.10.1989 geführten Interview auseinander, das den Titel trug: "Ich bin ein Abenteurer".