A. Die drei Antragsteller sind wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb der beteiligten Arbeitgeberin. Sie haben mit der beim Arbeitsgericht am 23.7.1991 eingegangenen Antragsschrift die Wahl des beteiligten Betriebsrats vom 11.7.1991 mit der Begründung angefochten, der Wahlvorstand habe gegen wesentliche Wahlvorschriften dadurch verstoßen, daß er die Frist zur Einreichung der Vorschlagslisten unter Verstoß gegen § 6 Abs. 1 der Wahlordnung 1972 unrichtig berechnet und es entgegen § 9 Abs. 1 der Wahlordnung unterlassen habe, eine Nachfrist zur erneuten Einreichung der Vorschlagslisten zu setzen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|