I.
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Anfechtung einer Betriebsratswahl die Größe des Betriebsrats (§ 9 BetrVG) streitig.
Am 30.10.1999 wurde in der Filiale D. der Arbeitgeberin ein aus drei Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt. Im Wahlausschreiben waren 21 Arbeitnehmer als wahlberechtigt aufgeführt worden. Der Wahlvorstand hatte die beiden Filialleiterinnen Frau G. und Frau V. als wahlberechtigt angesehen und ebenso mitgezählt wie die im Erziehungsurlaub befindliche Arbeitnehmerin Frau F. und die für sie als Ersatz unbefristet eingestellten Teilzeitkräfte Frau A. und Frau K..
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