LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.07.2000
12 TaBV 35/00
Normen:
BErzGG § 21 Abs. 7 ; BetrVG § 5 Abs. 3 Nr. 1 § 9 Satz 1 ;
Fundstellen:
BB 2001, 153
NZA-RR 2001, 308
ZBVR 2001, 85
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 08.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 65/99

Betriebsratswahl: Anfechtung - Betriebsgröße

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2000 - Aktenzeichen 12 TaBV 35/00

DRsp Nr. 2002/3640

Betriebsratswahl: Anfechtung - Betriebsgröße

1. Bei der Ermittlung der Betriebsgröße nach § 9 Satz 1 BetrVG ist eine Ersatzkraft, die zur Vertretung einer im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmerin eingestellt ist, auch dann nicht mitzuzählen, wenn der Arbeitsvertrag der Ersatzkraft nicht befristet worden ist. 2. Zum Umfang der nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG vorausgesetzten Einstellungs- und Entlassungsbefugnis (Filialleiter).

Normenkette:

BErzGG § 21 Abs. 7 ; BetrVG § 5 Abs. 3 Nr. 1 § 9 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Anfechtung einer Betriebsratswahl die Größe des Betriebsrats (§ 9 BetrVG) streitig.

Am 30.10.1999 wurde in der Filiale D. der Arbeitgeberin ein aus drei Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt. Im Wahlausschreiben waren 21 Arbeitnehmer als wahlberechtigt aufgeführt worden. Der Wahlvorstand hatte die beiden Filialleiterinnen Frau G. und Frau V. als wahlberechtigt angesehen und ebenso mitgezählt wie die im Erziehungsurlaub befindliche Arbeitnehmerin Frau F. und die für sie als Ersatz unbefristet eingestellten Teilzeitkräfte Frau A. und Frau K..