BAG - Urteil vom 18.09.2001
3 AZR 656/00
Normen:
BetrAVG § 1 (Gleichbehandlung) ; BetrVG § 77 ; BGB § 133 § 157 ;
Fundstellen:
BAGE 99, 53
BAGReport 2002, 47
BB 2001, 2646
DB 2002, 225
MDR 2002, 588
NZA 2002, 148
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 2268/99
ArbG Hagen - Urteil vom 19.10.1999 - 5 Ca 875/99 -,

Betriebsrente; Gleichbehandlung; billigenswerte Differenzierungsgründe; Stichtagsregelung; Anreizfunktion einer Ausgleichszahlung; Typisierung; Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung; Auslegung einer einzelvertraglichen Leistungszusage

BAG, Urteil vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 656/00

DRsp Nr. 2002/3598

Betriebsrente; Gleichbehandlung; billigenswerte Differenzierungsgründe; Stichtagsregelung; Anreizfunktion einer Ausgleichszahlung; Typisierung; Geltungsbereich einer Betriebsvereinbarung; Auslegung einer einzelvertraglichen Leistungszusage

»Will der Arbeitgeber auch die älteren Arbeitnehmer, die sich mit den Leistungen aus dem bestehenden Sozialplan nicht begnügen wollen, zu einem einvernehmlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bewegen, so verstößt er nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er zusätzliche Leistungen nur den Arbeitnehmern verspricht, die sich nicht schon zuvor mit einem Ausscheiden auf der Basis des bestehenden Sozialplans einverstanden erklärt haben.« Orientierungssätze: 1. Betriebsvereinbarungen gelten normativ nur für die Betriebe, deren Betriebsrat sie abschloss. 2. Stichtagsregelungen müssen auf die jeweilige Leistung und deren Besonderheiten abgestimmt sein. 3. Besteht der Zweck des Ausgleichs versorgungsrechtlicher Nachteile darin, die beim geplanten Personalabbau aufgetretenen Schwierigkeiten zu beseitigen, so kann sich daraus ein sachlicher Grund für eine zeitliche Differenzierung ergeben. 4. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber nicht dazu, jede ungünstige Reflexwirkung längerer Kündigungsfristen zu vermeiden.

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Gleichbehandlung) ; BetrVG § 77 ; BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand: