BAG - Urteil vom 21.11.2000
3 AZR 22/00
Normen:
BetrAVG § 1 (versorgungsfähige Dienstzeiten) § 3 ; TVG § 1 (Auslegung) § 4 (Ausschlußfristen) ; BGB § 242 ; ZPO § 293 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 112
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 33 Ca 18144/96
LAG München, vom 01.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 375/98

Betriebsrentenhöhe; Ausschluß von Auslandsdienstzeiten - Berechnung der Betriebsrente; Ausschluß von Dienstzeiten; Auslandstätigkeit; französische gesetzliche Rentenversicherung für leitende Angestellte (cadres); Auslegung eines Versorgungstarifvertrages; Verzicht auf Versorgungsrechte; Abfindungsverbot; Beginn der Ausschlußfrist; Verwirkung - Umstandsmoment

BAG, Urteil vom 21.11.2000 - Aktenzeichen 3 AZR 22/00

DRsp Nr. 2002/3446

Betriebsrentenhöhe; Ausschluß von Auslandsdienstzeiten - Berechnung der Betriebsrente; Ausschluß von Dienstzeiten; Auslandstätigkeit; französische gesetzliche Rentenversicherung für leitende Angestellte (cadres); Auslegung eines Versorgungstarifvertrages; Verzicht auf Versorgungsrechte; Abfindungsverbot; Beginn der Ausschlußfrist; Verwirkung - Umstandsmoment

Orientierungssätze: 1. Nach Art. I Ziff. 1.3 Satz 2 der von der Beklagten abgeschlossenen tarifvertraglichen Versorgungsvereinbarung zählen die Beschäftigten, die gemäß den Bestimmungen für leitende Angestellte in der französischen gesetzlichen Rentenversicherung (cadres) oder bei einem ihr gleichgestellten gesetzlichen Träger vom Arbeitgeber voll versichert sind, nicht zu den Arbeitnehmern iSd. Versorgungsvereinbarung. Diese Ausnahmevorschrift bezieht sich auch auf die Berechnung der tariflichen Altersversorgung. 2. Eine "volle Versicherung" iSd. Ausnahmevorschrift setzt voraus, daß der Arbeitgeber die Möglichkeiten des französischen Rentenversicherungsrechts ausschöpft. Eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende, dem Arbeitnehmer günstigere Kostenverteilung ist für eine "volle Versicherung" nur dann erforderlich, wenn ohne sie der vorübergehend im Ausland Beschäftigte gegenüber den durchgängig in Deutschland Beschäftigten erheblich schlechter gestellt würde.