BAG - Urteil vom 10.12.1998
8 AZR 764/97
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ; Richtlinie 77/187/EWG;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 22.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 297/96
ArbG München, vom 19.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Ca 4892/94

Betriebsübergang: Druckerei eines Zeitungsverlages - Übergangszeitpunkt bei gleitender Übernahme von Aufträgen und Mitarbeitern

BAG, Urteil vom 10.12.1998 - Aktenzeichen 8 AZR 764/97

DRsp Nr. 2002/14810

Betriebsübergang: Druckerei eines Zeitungsverlages - Übergangszeitpunkt bei gleitender Übernahme von Aufträgen und Mitarbeitern

1. a) Ein Betriebsübergang setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. b) Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. c) Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. d) Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit.