BAG - Urteil vom 22.04.1993
2 AZR 313/92
Normen:
BGB § 613a; EG-Richtlinie 77/187 (vom 17. Februar 1977) Art. 3 Abs. 1; EGBGB Art. 232 § 5 Abs. 2 ; EinigungsV Kapitel III Art. 8 ;
Fundstellen:
AP Nr. 102 § 613a BGB
BB 1994, 1861
BB 1994, 363
BB 1994, 724
DB 1994, 724
DB 1994, 941
DRsp VI(602)104a-d
EzA § 613a BGB Nr. 112
NJW 1994, 2170
NZA 1994, 357
ZIP 1994, 391
AuA 1994, 303
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 14449/91
LAG Berlin, vom 22.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 5/92

Betriebsübergang; Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 22.04.1993 - Aktenzeichen 2 AZR 313/92

DRsp Nr. 1994/1624

Betriebsübergang; Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers

»Für eine noch nach Betriebsübergang mögliche Ausübung des Widerspruchsrechts beginnt die Erklärungsfrist jedenfalls im Regelfall mit der ausreichenden Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Betriebsinhaberwechsel. In einem solchen Falle ist es nicht erforderlich, daß der Betriebsveräußerer oder der Betriebserwerber dem widerspruchsberechtigten Arbeitnehmer eine Erklärungsfrist setzen. Der Arbeitnehmer muß unverzüglich dem Betriebsübergang widersprechen. In der Regel muß der Widerspruch spätestens innerhalb von drei Wochen erklärt werden.«

Normenkette:

BGB § 613a; EG-Richtlinie 77/187 (vom 17. Februar 1977) Art. 3 Abs. 1; EGBGB Art. 232 § 5 Abs. 2 ; EinigungsV Kapitel III Art. 8 ;

Tatbestand:

Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin beschäftigten den Kläger, einen Diplom-Juristen, seit dem 16. Mai 1983 als Betriebsjustitiar des Betonwerks R ("Betrieb 8 ") zu einem monatlichen Arbeitsentgelt von zuletzt 3. 748, 00 DM brutto. Seit dem 1. März 1991 befand sich der Kläger in Kurzarbeit mit "null" Arbeitsstunden. Im Frühjahr 1991 führte die Beklagte unter anderem mit der St KG Verkaufsverhandlungen. Am 26. April 1991 wurde mit der St KG ein Pachtvertrag geschlossen.