Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin beschäftigten den Kläger, einen Diplom-Juristen, seit dem 16. Mai 1983 als Betriebsjustitiar des Betonwerks R ("Betrieb 8 ") zu einem monatlichen Arbeitsentgelt von zuletzt 3. 748, 00 DM brutto. Seit dem 1. März 1991 befand sich der Kläger in Kurzarbeit mit "null" Arbeitsstunden. Im Frühjahr 1991 führte die Beklagte unter anderem mit der St KG Verkaufsverhandlungen. Am 26. April 1991 wurde mit der St KG ein Pachtvertrag geschlossen.
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