LAG Berlin - Urteil vom 31.08.1992
12 Sa 30/92
Normen:
BetrVG § 113 Abs. 3 § 130 ; EGBGB Art. 34 ; GG Art. 25 ; KSchG § 10 ;
Fundstellen:
BB 1993, 141
ZTR 1993, 38
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 75 Ca 1596/91

Betriebsverfassungsgesetz: Geltung für Betriebe der Sowjetischen Stationierungsstreitkräfte

LAG Berlin, Urteil vom 31.08.1992 - Aktenzeichen 12 Sa 30/92

DRsp Nr. 2002/6614

Betriebsverfassungsgesetz : Geltung für Betriebe der Sowjetischen Stationierungsstreitkräfte

1. Die Prozeßstandschaft der Bundesrepublik Deutschland nach Art 21 Abs. 3 des Aufenthalts- und Abzugsvertrages vom 12.10.1990 bezieht sich auch auf Ansprüche von Arbeitnehmern, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 21.12.1990 zu dem Aufenthalts- und Abzugsvertrag entstanden sind; sie besteht trotz des Unterganges der UdSSR fort. 2. § 130 BetrVG bezieht sich nicht auf Betriebe ausländischer Staaten oder Streitkräfte. 3. Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts (Grundsatz der Staatenimmunität) unterliegen fremde Staaten und ihre Stationierungsstreitkräfte zwar nicht oder nur in eingeschränktem Umfang der inländischen Gerichtsbarkeit; sie sind jedoch dem inländischen Recht unterworfen. 4. Jedenfalls für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 21.12.1990 zu dem Aufenthalts- und Abzugsvertrag vom 12.10.1990 unterlagen Betriebe der sowjetischen Stationierungsstreitkräfte dem Betriebsverfassungsgesetz.

Normenkette:

BetrVG § 113 Abs. 3 § 130 ; EGBGB Art. 34 ; GG Art. 25 ; KSchG § 10 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die aufhebende Entscheidung des BAG vom 28.04.1993 - 10 AZR 552/92 - DRsp-ROM Nr. 2001/291 -.

Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 18.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 75 Ca 1596/91
Fundstellen
BB 1993, 141
ZTR 1993, 38