BAG - Beschluß vom 10.10.2007
7 ABR 51/06
Normen:
BetrVG § 26 Abs. 2 § 33 Abs. 1 § 40 Abs. 1 § 76a Abs. 3 ; BGB § 177 Abs. 1 § 184 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 17 zu § 26 BetrVG 1972
ArbRB 2008, 109
AuR 2008, 120
BAGE 124, 188
BB 2008, 671
DB 2008, 478
JR 2009, 43
NZA 2008, 369
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 01.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 TaBV 164/05
ArbG Darmstadt, vom 10.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 26/04

Betriebsverfassungsrecht - Beschluss; Betriebsrat; Genehmigung

BAG, Beschluß vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 7 ABR 51/06

DRsp Nr. 2008/3798

Betriebsverfassungsrecht - Beschluss; Betriebsrat; Genehmigung

»Der Betriebsrat kann durch eine nachträgliche Beschlussfassung eine von dem Betriebsratsvorsitzenden zuvor ohne Rechtsgrundlage im Namen des Betriebsrats getroffene Vereinbarung genehmigen.«

Orientierungssätze: 1. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Betriebsratsvorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Nur ein ordnungsgemäßer Betriebsratsbeschluss schafft die Legitimation für die Handlungen und Erklärungen des Betriebsrats und der für ihn tätigen Personen, soweit nicht durch besondere gesetzliche Regelungen dem Betriebsratsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter eine Alleinzuständigkeit zugewiesen ist. Ein unter Missachtung zwingender Verfahrensvorschriften zustande gekommener Beschluss des Betriebsrats ist unwirksam und entfaltet keine Rechtswirkungen. 2. Der Betriebsrat kann erneut über die Angelegenheit beschließen. Der im Rahmen einer erneuten Befassung getroffene Beschluss wirkt grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen und wegen des Verfahrensfehlers unwirksamen Beschlussfassung zurück, sondern schafft erst für die Zukunft eine Rechtsgrundlage für die Handlungen und Erklärungen des Betriebsrats zu diesem Beschlussgegenstand.