BAG - Beschluß vom 06.08.2002
1 ABR 49/01
Normen:
BetrVG § 99 ; BGB §§ 125 126 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der Unternehmen der BHW-Gruppe (vom 18. Oktober 1996) §§ 6 7 ; Tarifvereinbarung über eine Vergütungsregelung für Gebietsverkaufstrainer und Gebietsverkaufsförderer der BHW Bausparkasse AG (vom 29. Juni 2000) Nr. 2, 3, 4, 7;
Fundstellen:
AuR 2003, 125
BAGE 102, 135
BAGReport 2003, 148
BB 2003, 316
BB 2003, 639
DB 2003, 290
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 13.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 6/01
ArbG Bremerhaven - 23.1.2001 - 2 BV 70/00,

Betriebsverfassungsrecht; Eingruppierung Privatwirtschaft - Umgruppierung wegen geänderter tariflicher Tätigkeitsbewertung; Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 BetrVG per Telefax

BAG, Beschluß vom 06.08.2002 - Aktenzeichen 1 ABR 49/01

DRsp Nr. 2003/408

Betriebsverfassungsrecht; Eingruppierung Privatwirtschaft - Umgruppierung wegen geänderter tariflicher Tätigkeitsbewertung; Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 BetrVG per Telefax

»1. Die Unwirksamkeit einer Rechtsvorschrift, auf der die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme iSd. § 99 Abs. 1 BetrVG beruht, kann der Betriebsrat auch noch nach Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG geltend machen. 2. Eine Ein- oder Umgruppierung, die von der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung geboten wird, stellt keinen "Nachteil" des betroffenen Arbeitnehmers iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG dar.« Orientierungssätze: 1. Dem Schriftlichkeitserfordernis des § 99 Abs. 3 BetrVG genügt auch ein Telefaxschreiben des Betriebsrats. 2. Die in einem nachfolgenden gesonderten Tarifvertrag vorgesehene Eingruppierung geht nach der Zeitkollisionsregel einer früheren, für die Arbeitnehmer günstigeren Eingruppierung in einem Manteltarifvertrag auch dann vor, wenn die Ablösung der älteren Regelung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.