BAG - Beschluss vom 08.11.2011
1 ABR 37/10
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 8, 10; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 113
AuR 2012, 225
BAGE 139, 369
DB 2012, 2106
NZA 2012, 462
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 28 d/09
ArbG Lübeck - See 3 BV 21 c/09 - 24.4.2009,

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Personalverkauf; Sozialeinrichtung; Betriebliche Lohngestaltung; Bestimmung des Warensortiments

BAG, Beschluss vom 08.11.2011 - Aktenzeichen 1 ABR 37/10

DRsp Nr. 2012/5235

Betriebsverfassungsrecht; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Personalverkauf; Sozialeinrichtung; Betriebliche Lohngestaltung; Bestimmung des Warensortiments

Der Einsatz von sächlichen Betriebsmitteln (Raum, Mobiliar) für einen Personalverkauf lässt nicht darauf schließen, dass dieser von einer Sozialeinrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG durchgeführt wird. Orientierungssätze: 1. Eine Sozialeinrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG erfordert ein zweckgebundenes Sondervermögen. Die einer Sozialeinrichtung zur Verfügung stehenden Mittel müssen einer organisatorisch verselbständigten Verwaltung unterliegen. Ein Personalverkauf wird nicht von einer Sozialeinrichtung des Arbeitgebers durchgeführt, wenn die für den Wareneinkauf benötigten Finanzmittel weder summenmäßig begrenzt noch im Rechnungswesen des Arbeitgebers gesondert ausgewiesen werden. 2. Ein Personalverkauf kann dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegen, wenn die Arbeitnehmer Gelegenheit zum Bezug von geldwerten Leistungen erhalten, bei denen die Bemessung nach bestimmten Grundsätzen oder nach einem System erfolgt. Das Mitbestimmungsrecht umfasst aber nicht die Festlegung des Warensortiments und der Abgabemengen der verbilligt angebotenen Waren.