BAG - Beschluß vom 02.10.2007
1 ABR 59/06
Normen:
GKG § 2 Abs. 2 ; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BetrVG § 2 Abs. 2 § 20 Abs. 3 S. 1 § 40 Abs. 1 § 76a ; ZPO §§ 91 ff. § 344 ; InsO § 126 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu § 2a ArbGG 1979
ArbRB 2008, 142
AuR 2008, 121
BAGE 124, 175
DB 2008, 646
JR 2008, 527
MDR 2008, 532
NZA 2008, 372
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 21.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 TaBV 11/06
ArbG Herford, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 11/05

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Kostenerstattung im Beschlussverfahren

BAG, Beschluß vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 1 ABR 59/06

DRsp Nr. 2008/3794

Betriebsverfassungsrecht; Prozessrecht - Kostenerstattung im Beschlussverfahren

»Der Beteiligte eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens kann vom Arbeitgeber die Erstattung seiner außergerichtlichen Verfahrenskosten regelmäßig nur verlangen, wenn Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes dies vorsehen. Die Verfahrenskosten sind kein nach § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Schaden.«

Orientierungssätze: 1. Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren sind gerichtskostenfrei. In ihnen ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung. 2. Für die in Beschlussverfahren entstehenden außergerichtlichen Kosten gibt es keinen prozessualen Kostenerstattungsanspruch. 3. Ein materiellrechtlicher Anspruch auf Erstattung der in einem Beschlussverfahren entstehenden außergerichtlichen Kosten (Rechtsdurchsetzungskosten) besteht grundsätzlich nur dann, wenn das Betriebsverfassungsgesetz - oder das Bundespersonalvertretungsgesetz - einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch vorsieht. 4. Eine Gewerkschaft kann die durch die gerichtliche Durchsetzung ihres betriebsverfassungsrechtlichen Zutrittsrechts nach § 2 Abs. 2 BetrVG entstehenden Kosten nicht als Schaden gemäß § 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 2 ; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BetrVG § 2 Abs. 2 § 20 Abs. 3 S. 1 § 40 Abs. 1 § 76a ; ZPO §§ 91 ff. § 344 ; InsO § 126 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 ;

Gründe: