1. Die Beschwerde des Antragstellers (
2. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziffer 2 (Arbeitgeberin) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 16.10.2008 - AZ.: 17 BV 33/08 - abgeändert und der Antrag insgesamt abgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch um die Arbeitnehmereigenschaft der Beteiligten Ziffer 3 und 5.
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