BAG - Urteil vom 13.05.1992
4 AZR 424/91
Normen:
MTA (Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit) VergO VergGr. I b Fallgr. 2;
Fundstellen:
BB 1992, 1724
NZA 1993, 42
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Münster - Urteil vom 1.8.1990 - 4 Ca 354/90 -,
LAG Hamm, vom 14.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1201/90

Bewährungsaufstieg eines Berufsberaters beim Arbeitsamt

BAG, Urteil vom 13.05.1992 - Aktenzeichen 4 AZR 424/91

DRsp Nr. 1996/6173

Bewährungsaufstieg eines Berufsberaters beim Arbeitsamt

»Die in VergGr. I b Fallgr. 2 MTA geforderte "zweite Staatsprüfung", damit der Angestellte bereits nach elfjähriger (statt: fünfzehnjähriger) Bewährung höhergruppiert werden kann, setzt kein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium voraus.«

Normenkette:

MTA (Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesanstalt für Arbeit) VergO VergGr. I b Fallgr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers. Der am 20. September 1945 geborene Kläger hat von 1967 bis 1969 an der philosophischeen sowie wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Göttingen studiert. Von 1969 bis 1971 hat der Kläger die pädagogische Hochschule Westfalen-Lippe, Abteilung Bielefeld, besucht und dort am 5. November 1,971 die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen und Hauptschulen bestanden. Vom 1. Dezember 1971 bis 30. November 1972 hat der Kläger den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen und Hauptschulen abgeleistet. Am 16. Dezember 1972 bestand er die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen und Hauptschulen.

Von 1970 bis 1971 sowie von 1973 bis 1977 studierte der Kläqer an der Fakultät für Soziologie der Universität Bielefeld. Am 22. April 1977 bestand er die Diplomprüfung für Soziologen.