BGH - Urteil vom 04.05.1981
II ZR 100/80
Normen:
BetrAVG § 1, § 7, § 17 ;
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 01.12.1993
LG Köln, vom 16.09.1992

BGH - Urteil vom 04.05.1981 (II ZR 100/80) - DRsp Nr. 2000/8153

BGH, Urteil vom 04.05.1981 - Aktenzeichen II ZR 100/80

DRsp Nr. 2000/8153

»a) Eine Versorgungszusage soll in aller Regel unabhängig davon, wann und von wem sie erteilt oder übernommen wird, die gesamten für ein Unternehmen geleisteten und noch zu leistenden Dienste mit abgelten. Das gilt bei wirtschaftlicher Einheit des Unternehmens auch dann, wenn eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in eine Kommanditgesellschaft eintritt und mit deren bisherigem Geschäftsführer unter Fortsetzung bisheriger Vertragsbeziehungen ein eigenes Dienstverhältnis eingeht. b) Ist ein Versorgungsberechtigter für denselben Betrieb zeitweise in einer Unternehmerstellung tätig gewesen, so ist dies für die Berechnung der zwölfjährigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1 (zweite Alternative) BetrAVG mindestens dann unschädlich, wenn die Summe der Arbeitnehmerzeiten allein schon 12 Jahre erreicht. Ohne Belang ist hierbei, ob die Dienstzeit von Anfang an von einer Versorgungszusage begleitet gewesen ist.«

Normenkette:

BetrAVG § 1, § 7, § 17 ;

Tatbestand:

Der am 20. September 1911 geborene Kläger trat am 1. Oktober 1939 als technischer Angestellter in des Bauunternehmen F. u. A. L. KG in Mannheim ein. Seit Oktober 1938 war er an dieser Gesellschaft als Kommanditist mit 13,3 % beteiligt; am 9. August 1947 wurde er mit diesem Kapitalanteil persönlich haftender Gesellschafter.