LAG Köln - Urteil vom 09.10.2013
5 Sa 202/13
Normen:
BGB § 297;
Fundstellen:
AuR 2014, 122
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4892/12

Breakstunden und PausenregelungenBezahlung von Zeiten der ArbeitsunterbrechungGesetzliche Pausen und BreakAnnahmeverzug des ArbeitgebersMitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Pausenregelung

LAG Köln, Urteil vom 09.10.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 202/13

DRsp Nr. 2014/985

Breakstunden und Pausenregelungen Bezahlung von Zeiten der Arbeitsunterbrechung Gesetzliche Pausen und Break Annahmeverzug des Arbeitgebers Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Pausenregelung

Ordnet ein Arbeitgeber Pausen ohne Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG an, so sind die Pausen unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs auch dann zu vergüten, wenn sie § 4 ArbZG entsprechen (im Anschluss an LAG Köln 26.04.2013 - 4 Sa 1120/12).

Tenor

1

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23. Januar 2013 -3 Ca 4892/12 - wird zurückgewiesen.

2

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 297;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Vergütung sog. "Breakstunden" für den Zeitraum von September 2011 bis Oktober 2012.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Flugsicherheitskraft beschäftigt. Ihr Stundenlohn betrug bis zum 28. Februar 2012 12,06 EUR; ab dem1. März 2012 wurde er auf 12,36 EUR erhöht.

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