BVerwG - Beschluß vom 21.06.1982
6 P 13.79
Normen:
ArbGG §§ 80ff.; BPersVG § 67 Abs. 1, § 71 Abs. 1 ; VwVfG §§ 1, 9, 20 Abs. 4, § 21 Abs. 2, § 88 ;
Fundstellen:
BVerwGE 66, 15
Vorinstanzen:
VGH Kassel,
VG Frankfurt/Main,

BVerwG - Beschluß vom 21.06.1982 (6 P 13.79) - DRsp Nr. 1996/28075

BVerwG, Beschluß vom 21.06.1982 - Aktenzeichen 6 P 13.79

DRsp Nr. 1996/28075

»Die Bestellung eines Mitgliedes des Personalrats, das sich in der Personalangelegenheit eines Beschäftigten gegen die beabsichtigte Maßnahme ausgesprochen hat, zum Beisitzer der Einigungsstelle, die über die Berechtigung der vom Personalrat verweigerten Zustimmung entscheiden soll, verstößt nicht gegen gesetzliche Vorschriften. Die Mitwirkung an einem der Entscheidung der Einigungsstelle vorausgegangenen Beschluß führt nicht dazu, daß das Mitglied des Personalrats von der Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstelle ausgeschlossen ist; auch hindert eine der Personalvertretung erkennbare "Befangenheit" des Personalratsmitgliedes in einer Personalangelegenheit nicht, es zum Mitglied der Einigungsstelle zu bestellen.