LAG Köln - Urteil vom 10.10.2013
7 Sa 384/13
Normen:
§ 611 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2123/12

Darlegungs- und Beweislast bei ÜberstundenDarstellung der Uhrzeiten bei ÜberstundenAnordnung von Überstunden

LAG Köln, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 384/13

DRsp Nr. 2014/12665

Darlegungs- und Beweislast bei Überstunden Darstellung der Uhrzeiten bei Überstunden Anordnung von Überstunden

Zu den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast bei einer Klage auf Vergütung von Überstunden

Verlangt der Arbeitnehmer Arbeitsvergütung für Überstunden, hat er darzulegen und im Fall des Bestreitens zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat. Dabei genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereit gehalten hat. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.02.2013 in Sachen 6 Ca 2123/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 611 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Forderung des Klägers nach Bezahlung von 1.803,3 Überstunden, die nach Angabe des Klägers in der Zeit von 1997 bis 31.12.2009 angefallen sein sollen.