Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.02.2013 in Sachen
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um eine Forderung des Klägers nach Bezahlung von 1.803,3 Überstunden, die nach Angabe des Klägers in der Zeit von 1997 bis 31.12.2009 angefallen sein sollen.
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