LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.10.2009
2 Sa 337/09
Normen:
BGB § 612a;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 85/09

Darlegungslast bei Verstoß gegen Maßregelverbot; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zum Zusammenhang zwischen Rechtsausübung und Benachteiligung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 337/09

DRsp Nr. 2010/5344

Darlegungslast bei Verstoß gegen Maßregelverbot; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zum Zusammenhang zwischen Rechtsausübung und Benachteiligung

1. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen einer benachteiligenden Maßnahme wegen zulässiger Geltendmachung von Rechten ist der Arbeitnehmer; in der Regel genügt ein Anscheinsbeweis, der bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Ausübung von Rechten und nachfolgender dadurch gestützter Vereinbarung angenommen werden kann. 2. Zur Begründung eines Verstoßes gegen das Maßregelverbot ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung erforderlich; die Rechtsausübung muss wesentliches Motiv und nicht nur äußerer Anlass der Benachteiligung sein.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.04.2009 - 2 Ca 85/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 612a;

Tatbestand: