LAG München - Urteil vom 09.11.2011
11 Sa 424/11
Normen:
GVG § 20 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 11857/10

Deutsche Gerichtsbarkeit für Befristungskontrollklage einer Lehrbeauftragten an Europäischen Schulen

LAG München, Urteil vom 09.11.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 424/11

DRsp Nr. 2012/2508

Deutsche Gerichtsbarkeit für Befristungskontrollklage einer Lehrbeauftragten an Europäischen Schulen

1. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf zwischenstaatliche Organisationen, soweit sie aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen von ihr befreit sind. 2. Als Bildungseinrichtung, die unter der gemeinsamen Aufsicht der Regierungen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stehen, sind die Europäischen Schulen eine zwischenstaatliche Einrichtung mit Völkerrechtspersönlichkeit; die einzelne Schule nimmt als deren unselbstständige Untergliederung an dieser Völkerrechtspersönlichkeit teil und hat daneben die Stellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. 3. Wie weit die Immunität einer solchen Völkerrechtspersönlichkeit reicht, ergibt sich aus dem Völkergewohnheitsrecht und insbesondere aus den Gründungs- oder gesonderten Privilegienabkommen. 4. Die Satzung der Europäischen Schulen enthält Bestimmungen dazu, in welchen Fällen die Beschwerdekammer erst- und letztinstanzlich ausschließlich zuständig ist; da im übrigen ausdrücklich auf die Immunität verzichtet wird, ist insoweit die Zuständigkeit der nationalen Gerichte gegeben. 5. Eine vom Direktor der jeweiligen Schule vereinbarte Befristungsabrede unterliegt der deutschen Gerichtsbarkeit.