LAG München - Urteil vom 19.12.2012
10 Sa 609/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 320/11

Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers bei unwirksamer Bezugnahme auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften ZeitarbeitBerechnung der Vergütung unter Außerachtlassung von Übernachtungsgeldern und Fahrtkosten als Aufwendungsersatz

LAG München, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen 10 Sa 609/12

DRsp Nr. 2015/2369

Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers bei unwirksamer Bezugnahme auf einen mehrgliedrigen Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit Berechnung der Vergütung unter Außerachtlassung von Übernachtungsgeldern und Fahrtkosten als Aufwendungsersatz

1. Die formularmäßige Bezugnahme auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) und der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) und anderer Gewerkschaften ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. 2. Übernachtungsgelder und Fahrtkosten sind Aufwendungsersatz und kein Arbeitsentgelt i. S. v. § 10 Abs. 4 AÜG.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts München, Kammer Ingolstadt, Aktenzeichen 10 Ca 320/11, vom 06.06.2012 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.527,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.03.2011 zu zahlen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 55 % und der Kläger 45 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 77 % und der Kläger 23 %.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: