I. Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe. Sie hat von der Beklagten im Wege der Formularklage Auskunft verlangt, wie viele Arbeiter und Angestellte sie beschäftigt, um die Beiträge zu den Zusatzversorgungseinrichtungen des Baugewerbes berechnen zu können. Das Arbeitsgericht in Wiesbaden hat nachfolgenden Beweisbeschluß erlassen:
I. Es soll Beweis erhoben werden
A. Über die Behauptung des Klägers,
im Betrieb des Beklagten seien in den Monaten Januar 1984 bis Juli 1990 arbeitszeitlich gesehen überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, folgende Arbeiten durchgeführt worden:
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