BAG - Beschluß vom 16.01.1991
4 AS 7/90
Normen:
ArbGG § 13 ; GVG §§ 158, 159 ; ZPO §§ 358, 359 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 1252
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 08.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5288/89
LAG Baden-Württemberg, vom 15.11.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AR 176/90

Durchführung von Rechtshilfeersuchen

BAG, Beschluß vom 16.01.1991 - Aktenzeichen 4 AS 7/90

DRsp Nr. 2000/1222

Durchführung von Rechtshilfeersuchen

»1. Weist das Landesarbeitsgericht die Beschwerde des ersuchenden Arbeitsgerichts gegen die Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens durch das ersuchte Gericht zurück, so kann das ersuchende Arbeitsgericht weitere Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht einlegen. 2. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der sogenannte Ausforschungsbeweis zu den verbotenen Prozeßhandlungen nach § 158 Abs. 2 Satz 1 GVG gehört. Jedenfalls dann ist die Durchführung der Rechtshilfe verboten, wenn der Beweisbeschluß keine hinreichenden Tatsachen enthält, über die der Rechtshilferichter eine Zeugenvernehmung durchführen könnte.«

Normenkette:

ArbGG § 13 ; GVG §§ 158, 159 ; ZPO §§ 358, 359 ;

Gründe:

I. Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe. Sie hat von der Beklagten im Wege der Formularklage Auskunft verlangt, wie viele Arbeiter und Angestellte sie beschäftigt, um die Beiträge zu den Zusatzversorgungseinrichtungen des Baugewerbes berechnen zu können. Das Arbeitsgericht in Wiesbaden hat nachfolgenden Beweisbeschluß erlassen:

I. Es soll Beweis erhoben werden

A. Über die Behauptung des Klägers,

im Betrieb des Beklagten seien in den Monaten Januar 1984 bis Juli 1990 arbeitszeitlich gesehen überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, folgende Arbeiten durchgeführt worden: