LAG Köln - Urteil vom 01.12.2000
12 TaBV 64/00
Normen:
BetrVG § 99 ; MTV Privatbanken § 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 53/00

Eingruppierung

LAG Köln, Urteil vom 01.12.2000 - Aktenzeichen 12 TaBV 64/00

DRsp Nr. 2002/15278

Eingruppierung

»1. Serviceberater bei der Commerzbank sind nach TG 6 eingruppiert. Sie unterfallen dem Richtbeispiel "Schalterangestellte mit abschließender Beratung". 2. Privatkundenberater sind nach TG 7 eingruppiert. Sie unterfallen dem Richtbeispiel "Kundenberater".«

Normenkette:

BetrVG § 99 ; MTV Privatbanken § 6 ;
Vorinstanz: ArbG Köln, vom 23.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 53/00