ArbG Aachen, vom 19.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2266/99
Eingruppierung: Ausübrung höherwertiger Tätigkeit
LAG Köln, Urteil vom 08.08.2000 - Aktenzeichen 5 Sa 567/00
DRsp Nr. 2000/10282
Eingruppierung: Ausübrung höherwertiger Tätigkeit
»Die - auch mit dem unmittelbaren Vorgesetzten - abgestimmte Ausübung höherwertiger Tätigkeiten führt nur dann zu einem tariflichen Höhergruppierungsanspruch, wenn eine zumindest stillschweigende Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers vorliegt.«
Normenkette:
BAT § 22, § 23 ;
Vorinstanz: ArbG Aachen, vom 19.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2266/99