BAG - Urteil vom 22.11.2000
4 AZR 608/99
Normen:
BAT-O § 22 § 23 ; Anlage 1 a zum BAT-O VergGr. II a Fallgr. 1 a; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 01.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1165/93
LAG Brandenburg, vom 30.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 811/98

Eingruppierung: Beratende Ingenieurin in Hauptfürsorgestelle; Zulässigkeit der Revision; Revisionsbegründung bei mehreren Streitgegenständen; Inhaltliche Anforderungen an Revisionsbegründung

BAG, Urteil vom 22.11.2000 - Aktenzeichen 4 AZR 608/99

DRsp Nr. 2002/14383

Eingruppierung: Beratende Ingenieurin in Hauptfürsorgestelle; Zulässigkeit der Revision; Revisionsbegründung bei mehreren Streitgegenständen; Inhaltliche Anforderungen an Revisionsbegründung

»1. Bezieht sich die Revision auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, muss zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung gegeben werden. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. 2. Die ordnungsgemäße Begründung der Revision erfordert, dass sich die Revisionsbegründung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt.«

Normenkette:

BAT-O § 22 § 23 ; Anlage 1 a zum BAT-O VergGr. II a Fallgr. 1 a; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der Klägerin.