Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger ab 01.01.1999 nach Vergütungsgruppe IV a
Der am 13.12.1949 geborene Kläger steht seit dem 15.04.1985 als ausländischer Lehrer für muttersprachlichen Unterricht für türkische Kinder im Schuldienst des beklagten Landes. In der Zeit vom 01.03.1987 bis zum 27.08.1995 war der Kläger beurlaubt. Ab dem 28.08.1995 setzte er seine Tätigkeit als Lehrer fort.
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