LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.11.2011
13 TaBV 6/11
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 4; Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie West vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 18. April 2002 (BETV) Entgeltgruppe E 11 K/0; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 3/11

Eingruppierung einer Arbeitnehmerin nach BETV; Begriff: Tätigkeitsjahre in dieser Gruppe

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2011 - Aktenzeichen 13 TaBV 6/11

DRsp Nr. 2012/4529

Eingruppierung einer Arbeitnehmerin nach BETV; Begriff: "Tätigkeitsjahre in dieser Gruppe"

1. "Tätigkeitsjahre in dieser Gruppe" im Sinne des BETV sind nur solche, die der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber unter Anwendung des BETV in eine bestimmte Entgeltgruppe eingruppiert gewesen ist. 2. Dies ist nur bei Arbeitgebern möglich, die den BETV tatsächlich anwenden.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 20. Mai 2011 (1 BV 3/11) abgeändert und die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin N. N. in die Entgeltgruppe E 11 K/0 (Anfangssatz) BETV ersetzt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 4; Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie West vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 18. April 2002 (BETV) Entgeltgruppe E 11 K/0; TVG § 1;

Gründe:

I.