BAG - Urteil vom 26.07.2001
8 AZR 575/00
Normen:
Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet (TV Arb-O) § 9 ; Anl. 2 des TV Arb-O § 17 ;
Fundstellen:
NZA 2002, 407
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 04.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1582/99
ArbG Berlin, vom 21.05.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 38474/98

Eingruppierung einer Nachbearbeitungskraft mit Codiertätigkeit als Codierer (Deutsche Post AG)

BAG, Urteil vom 26.07.2001 - Aktenzeichen 8 AZR 575/00

DRsp Nr. 2002/3557

Eingruppierung einer Nachbearbeitungskraft mit Codiertätigkeit als Codierer (Deutsche Post AG)

»Eine Nachbearbeitungskraft an einer automatischen Paketverteilungsanlage der Deutschen Post AG, die neben Nachforschungen auch Codiertätigkeiten vorzunehmen hat, erfüllt nicht die Tätigkeitsmerkmale des Codierers im Paketeingang nach § 17 Lohngr. 7 a Nr. 2 der Anl. 2 des TV Arb-O.«

Normenkette:

Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet (TV Arb-O) § 9 ; Anl. 2 des TV Arb-O § 17 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und die daraus folgende Vergütung des Klägers.

Der Kläger ist seit 1976 als Arbeiter mit bestandener postbetrieblicher Prüfung bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet (TV Arb-O) Anwendung.