BAG - Urteil vom 09.11.2005
4 AZR 437/04
Normen:
BAT § 22 Abs. 1 ; BAT-LWL Anlage 1a, 1b; Protokollerklärung Nr. 3 zum BAT-LWL Anlage 1a Teil IV (Sozial- und Erziehungsdienst);
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 448
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 01.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 2129/03

Eingruppierung einer Pflegehelferin - Darlegungslast bei korrigierender Rückgruppierung - Abgrenzung von Pflege und Betreuung

BAG, Urteil vom 09.11.2005 - Aktenzeichen 4 AZR 437/04

DRsp Nr. 2006/22852

Eingruppierung einer Pflegehelferin - Darlegungslast bei korrigierender Rückgruppierung - Abgrenzung von Pflege und Betreuung

1. Beruft sich die Angestellte gegenüber einer korrigierenden Rückgruppierung auf die ihr vom Arbeitgeber mitgeteilte Vergütungsgruppe, hat der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen; die Fehlerhaftigkeit ist bereits gegeben, wenn eine der tariflichen Voraussetzungen für die Eingruppierung in die der Arbeitnehmerin mitgeteilte Vergütungsgruppe fehlt.2. Eine Pflegekraft, die nach ihrer Ausbildung und den ausgeübten Tätigkeiten einem Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1b Teil B (BAT-LWL) unterfällt (pflegerische Tätigkeit), wird dieser tariflichen Bewertung nicht durch die Protokollerklärung Nr. 3 zur Anlage 1a Teil IV (Betreuung) entzogen.3. Betreuung im tariflichen Sinne beinhaltet nicht nur Schutz und Pflege sondern auch die Förderung von Anlagen und Fähigkeiten; insoweit gibt es trotz der Unterschiede zwischen pflegerischer und betreuender Tätigkeit auch Überschneidungen, die die Abgrenzung im Einzelfall schwierig machen können.

Normenkette:

BAT § 22 Abs. 1 ; BAT-LWL Anlage 1a, 1b; Protokollerklärung Nr. 3 zum BAT-LWL Anlage 1a Teil IV (Sozial- und Erziehungsdienst);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin.