LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.10.2015
6 Sa 233/14 E
Normen:
SGB II § 6c Abs. 1; SGB II § 6c Abs. 3; SGB II § 6c Abs. 4; SGB II § 6c Abs. 5 S. 1; SGB II § 6c Abs. 5 S. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2451/13E

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin der Bundesanstalt für Arbeit nach Wechsel in ein kommunales Jobcenter; unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage einer Arbeitsvermittlerin U 25/Ü 25 im Bereich SGB II der Bundesagentur für Arbeit nach Wechsel in den Eigenbetrieb für Arbeit Jobcenter S und dortiger Tätigkeit als Kundenberaterin U 25/Ü 25 im Bereich Eingliederung in Arbeit

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.10.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 233/14 E

DRsp Nr. 2016/5275

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin der Bundesanstalt für Arbeit nach Wechsel in ein kommunales Jobcenter; unbegründete Eingruppierungsfeststellungsklage einer "Arbeitsvermittlerin U 25/Ü 25 im Bereich SGB II" der Bundesagentur für Arbeit nach Wechsel in den Eigenbetrieb für Arbeit "Jobcenter S" und dortiger Tätigkeit als "Kundenberaterin U 25/Ü 25 im Bereich Eingliederung in Arbeit"

1. § 6c V 1 SGB II begründet keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe des TVöD, die von der Vergütungshöhe her der bisher dem Arbeitnehmer seitens der BA gewährten Vergütung entspricht. 2. Auf die Ausgleichszulage gemäß § 6c V SGB II sind zukünftige Vergütungserhöhungen nicht anrechenbar.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 08.05.2014 - 1 Ca 2451/13E - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 6c Abs. 1; SGB II § 6c Abs. 3; SGB II § 6c Abs. 4; SGB II § 6c Abs. 5 S. 1; SGB II § 6c Abs. 5 S. 3; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die korrekte Eingruppierung der Klägerin, hilfsweise über den Umfang einer ihr zustehenden Ausgleichszulage.