Die 59jährige Klägerin hat den Beruf der Schneiderin erlernt und die Meisterprüfung im Damenschneiderhandwerk am 3. Mai 1956 abgelegt. Danach war sie bis August 1959 als selbständige Schneidermeisterin hauptberuflich tätig. In der Zeit vom 25. September 1978 bis 24. Oktober 1982 wurde sie von dem beklagten Land als nebenberufliche Lehrkraft mit befristeten Unterrichtsaufträgen an der berufsbildenden Schule der Stadt G an der Königsstraße 1 mit zunächst 12, später 14 Wochenstunden beschäftigt. Sie wurde hierbei im Berufsvorbereitungsjahr und im Berufsgrundschuljahr in der fachpraktischen Unterweisung als Werkstattlehrerin eingesetzt.
Mit Wirkung ab 25. Oktober 1982 wurde die Klägerin als "Lehrerin im Angestelltenverhältnis" mit 18 Wochenstunden befristet bis zum 19. Juni 1985 weiterbeschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 11. November 1982 heißt es:
§ 1
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