BAG - Urteil vom 24.04.1991
4 AZR 570/90
Normen:
BGB § 242 (Gleichbehandlung); BAT Anl. 1a VergGr. IV b;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 09.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2355/87
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 27.4.1990 - 12 (9) (4) Sa 672/88 -,

Eingruppierung einer Werkstattlehrerin - Gleichbehandlung

BAG, Urteil vom 24.04.1991 - Aktenzeichen 4 AZR 570/90

DRsp Nr. 2000/1123

Eingruppierung einer Werkstattlehrerin - Gleichbehandlung

»Es verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn das Land Nordrhein-Westfalen einem angestellten Lehrer mit höherer Qualifikation (Befähigung zur Beamtenlaufbahn) bei gleicher Tätigkeit eine geringere Vergütung zahlt als einem angestellten Lehrer mit geringerer Qualifikation (fehlende Befähigung zur Beamtenlaufbahn).«

Normenkette:

BGB § 242 (Gleichbehandlung); BAT Anl. 1a VergGr. IV b;

Tatbestand:

Die 59jährige Klägerin hat den Beruf der Schneiderin erlernt und die Meisterprüfung im Damenschneiderhandwerk am 3. Mai 1956 abgelegt. Danach war sie bis August 1959 als selbständige Schneidermeisterin hauptberuflich tätig. In der Zeit vom 25. September 1978 bis 24. Oktober 1982 wurde sie von dem beklagten Land als nebenberufliche Lehrkraft mit befristeten Unterrichtsaufträgen an der berufsbildenden Schule der Stadt G an der Königsstraße 1 mit zunächst 12, später 14 Wochenstunden beschäftigt. Sie wurde hierbei im Berufsvorbereitungsjahr und im Berufsgrundschuljahr in der fachpraktischen Unterweisung als Werkstattlehrerin eingesetzt.

Mit Wirkung ab 25. Oktober 1982 wurde die Klägerin als "Lehrerin im Angestelltenverhältnis" mit 18 Wochenstunden befristet bis zum 19. Juni 1985 weiterbeschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 11. November 1982 heißt es:

§ 1