LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.11.2009
8 Sa 348/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MTV W § 12b;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1711/08

Eingruppierung einer Wohnbereichsleiterin in der Altenpflege; unbegründete Eingruppierungsklage bei fehlender Unterstellung einer ausreichenden Anzahl von Pflegepersonen; Einstufung nach Beschäftigungsjahren unter Außerachtlassung der Berufsausbildungszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 348/09

DRsp Nr. 2010/6782

Eingruppierung einer Wohnbereichsleiterin in der Altenpflege; unbegründete Eingruppierungsklage bei fehlender Unterstellung einer ausreichenden Anzahl von Pflegepersonen; Einstufung nach Beschäftigungsjahren unter Außerachtlassung der Berufsausbildungszeit

1. Setzt die Eingruppierung einer Wohnbereichsleiterin in der Altenpflege voraus, dass mindestens zwölf Pflegepersonen (durch ausdrückliche Anordnung) ständig unterstellt sind, bleiben bei der Feststellung der Anzahl der unterstellten Pflegepersonen die im Wohnbereich eingesetzten Auszubildenden sowie Personen, die ihre Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres erbringen, unberücksichtigt. 2. Bei der Einstufung nach Beschäftigungsjahren kann ein Berufsausbildungsverhältnis nicht generell dem Arbeitsverhältnis gleichgesetzt oder als spezieller Fall eines Arbeitsverhältnisses angesehen werden; das ergibt sich aus der unterschiedlichen Pflichtenbindung der Vertragspartner im Ausbildungsverhältnis einerseits und im Arbeitsverhältnis andererseits.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.1.2009 - 8 Ca 1711/08 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; MTV W § 12b;

Tatbestand: