LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.11.2015
2 Sa 254/15
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1219/14

Eingruppierung eines Elektrikers nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 254/15

DRsp Nr. 2016/5828

Eingruppierung eines Elektrikers nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz

Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Arbeitnehmer gemäß dem zur Zeit gültigen, ihm bekannten Manteltarifvertrag sowie Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe Rheinland-Pfalz, die beide Bestandteile des Arbeitsvertrages sind, als Elektriker gem. Tarifposition V/3.1 eingestellt wird und sieht der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für "Handwerker mit Berufsausbildung für qualifizierte Arbeiten" einen Monatsbruttolohn in Höhe von 1975,50 EUR vor, so darf zwar der durchschnittliche Arbeitnehmer redlicherweise davon ausgehen, dass der in der Klausel festgehaltene Betrag nicht für Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein werde, sondern sich entsprechend den tariflichen Entwicklungen des maßgebenden Gehaltstarifvertrages entwickle. Jedoch jetzt ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine höhere als die tatsächlich gezahlte monatliche Vergütung voraus, dass er schlüssig darlegt, dass er mit den von ihm ausgeübten Tätigkeiten (hier: als Elektriker) die Voraussetzungen der bestimmten Bewertungsgruppe erfüllt.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.02.2015 - 1 Ca 1219/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.