BAG - Urteil vom 04.09.1996
4 AZR 172/95
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; MTV für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus i. d. ab 01.01.1990 gültigen Fassung § 31 Abs. 3 § 32 ; SGB VI § 133 Abs. 2 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 6 (3) Sa 1324/94 - 29.11.94,
ArbG Duisburg, vom 08.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2260/93

Eingruppierung eines Fördermaschinisten

BAG, Urteil vom 04.09.1996 - Aktenzeichen 4 AZR 172/95

DRsp Nr. 2002/7594

Eingruppierung eines Fördermaschinisten

1. Fördermaschinisten im rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbau sind Angestellte. 2. Eine Maschine oder maschinelle Anlage im Ruhrbergbau wird nur bedient, wenn sie durch Betätigen eines Schalters oder Ventils in oder außer Betrieb gesetzt wird oder nur ein einmaliger kurzer Bewegungsvorgang ausgelöst wird. Sie wird gefahren, wenn sie in Betrieb gehalten, geführt, gelenkt oder gesteuert wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Bewegungsvorgang halb- oder vollautomatisch erfolgt.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; MTV für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlebergbaus i. d. ab 01.01.1990 gültigen Fassung § 31 Abs. 3 § 32 ; SGB VI § 133 Abs. 2 ; TVG § 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus (im folgenden: MTV), der auf das Arbeitsverhältnis kraft Organisationszugehörigkeit der Parteien Anwendung findet.