LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.09.2001
16 Sa 816/01
Normen:
TV Ang Deutsche Bundespost Anlage 2 § 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 22.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3323/00

Eingruppierung eines Marketingassistenten bei der Deutschen Telekom AG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2001 - Aktenzeichen 16 Sa 816/01

DRsp Nr. 2003/4676

Eingruppierung eines Marketingassistenten bei der Deutschen Telekom AG

»1. Die Eingruppierung eines Angestellten bei der Deutschen Telekom AG (hier: Marketingassistent), der auf einem Arbeitsposten für Beamte beschäftigt wird, richtet sich nach der für die Beamten geltenden Bewertung des Arbeitspostens. 2. Die unterschiedliche Bewertung eines Arbeitspostens für Beamte mit technischer und für Beamte ohne technische (Fachhochschul-)Ausbildung und die sich daraus ergebende unterschiedliche Beamtenbesoldung führt infolge der tariflichen Übernahme der Bewertung der Arbeitsposten (Anlage 2 § 3 Abs. 1 TV Ang Bundespost) bei Angestellten ebenfalls zu einer unterschiedlichen Vergütung, auch wenn mehrere Angestellte mit unterschiedlicher Ausbildung eine im Wesentlichen gleiche Tätigkeit verrichten. Der auf einem Arbeitsposten für Beamte tätige Angestellte soll nicht schlechter, aber auch nicht bessergestellt werden als der vergleichbare Beamte. 3. Eine Änderung der Vergütungsgruppe anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes würde zu einer Änderung der Eingruppierung durch die Tarifvertragsparteien und zu einem unzulässigen Eingriff in deren Tarifhoheit führen (im Anschluss an BAG v. 20.10.1993, NZA, 1994, 707).«

Normenkette:

TV Ang Deutsche Bundespost Anlage 2 § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand: