LAG München - Urteil vom 24.10.2012
4 Sa 502/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 23.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 169/12

Eingruppierung eines Sportlehrers an einer Sportschule der Bundeswehrunbegründete Feststellungsklage zur Höhergruppierung bei Nichterfüllung formaler Ausbildungsanforderungen

LAG München, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 502/12

DRsp Nr. 2015/2791

Eingruppierung eines Sportlehrers an einer Sportschule der Bundeswehr unbegründete Feststellungsklage zur Höhergruppierung bei Nichterfüllung formaler Ausbildungsanforderungen

Kein Anspruch eines Sportlehrers auf "Höhergruppierung in EG 11 TVöD (bzw.Vergütungsgruppe III der Anlage 1 a zum BAT) ohne abgeschlossenes Hochschulstudium in einer Bundeswehrschule.

1. Ist der als "Sportlehrer G" ("Hörsaalleiter/Truppenfachlehrer") an der Außenstelle einer Sportschule der Bundeswehr beschäftigte Arbeitnehmer kein Diplom-Sportlehrer mit sechssemestrigem Hochschulstudium und Abschlussprüfung im Sinne der Vergütungsgruppen II b und II a der Vergütungsordnung zum BAT, scheidet eine Höhergruppierung nach den maßgeblichen Eingruppierungsbestimmungen in Teil III Abschnitt I der Anlage 1a zum BAT aus; eine Vergütungsgruppe III gibt es nach diesem spezifischen Eingruppierungssystem für "Sportlehrer an Bundeswehrschulen" ausdrücklich nicht. 2. Liegt die auf eine formale Qualifikation (des erfolgreich abgeschlossenen mindestens sechssemestrigen Studiums) bezogene Eingruppierungsvoraussetzung nicht vor, scheidet auch die Annahme einer solchen Anforderungen nur "entsprechenden Tätigkeit" aus.