BAG - Urteil vom 12.12.1990
4 AZR 251/90
Normen:
BAT (1975) §§ 22, 23 ; Anl. 1 a Teil II Abschn. E Unterabschn. I; VergGr. IVb, IVa;
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Ulm - Urteil vom 12.12.1989 - 5 Ca 276/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 28.3.1990 - 3 Sa 5/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Eingruppierung eines Weinkontrolleurs

BAG, Urteil vom 12.12.1990 - Aktenzeichen 4 AZR 251/90

DRsp Nr. 2000/1200

Eingruppierung eines Weinkontrolleurs

»1. Die Eingruppierung eines staatlichen Weinkontrolleurs richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte im Gartenbau, in der Landwirtschaft und im Weinbau. 2. Die nach Vergütungsgruppe IV a zu bewertende Tätigkeit hebt sich aus der VergGr. IV b dadurch heraus, daß besondere Leistungen zu erbringen sind. 3. Besondere Leistungen können sich nicht nur aus der Betrachtung einzelner Arbeitsvorgänge, sondern auch aus der Summierung sämtlicher Arbeitsvorgänge eines Angestellten ergeben (Fortführung der Rspr. des Senats (BAGE 30, 32, 41 f = AP Nr. 5 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Urteil v. 6. Juni 1984 - 4 AZR 218/82 - AP Nr. 19 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAGE 51, 288, 307 = AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).«

Normenkette:

BAT (1975) §§ 22, 23 ; Anl. 1 a Teil II Abschn. E Unterabschn. I; VergGr. IVb, IVa;

Tatbestand:

Der Kläger, der Diplomingenieur (FH) für Weinbau ist, wird seit dem 15. Januar 1973 vom beklagten Land als Weinkontrolleur beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger erhält Vergütung nach VergGr. IV b BAT.