BAG - Urteil vom 13.05.1981
4 AZR 1076/78
Normen:
BetrVG § 99, § 102 ; Gehaltstarifvertrag für die Verlage von Tageszeitungen NW; HGB § 59 ; TVG § 1 (Tarifverträge: Graphisches Gewerbe), § 3, § 4 (Geltungsbereich); Tarifvertrag über die Einführung und Anwendung rechnergesteuerter Textsysteme vom 20. März 1978;
Fundstellen:
AP Nr. 24 zu § 59 HGB
ARST 1983, 15
AuR 1981, 282
BAGE 35, 239
DB 1980, 2547
EzA § 59 HGB Nr. 2
Personal 1982, 172
RdA 1981, 404
SAE 1981, 292
ZfSH 1982, 191
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.09.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1481/77

Eingruppierung: Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats - Angestellteneigenschaft einer Texterfasserin

BAG, Urteil vom 13.05.1981 - Aktenzeichen 4 AZR 1076/78

DRsp Nr. 2000/10304

Eingruppierung: Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats - Angestellteneigenschaft einer Texterfasserin

»1. Eine Texterfasserin an einem IBM-Recorder in einem Zeitungsverlag ist Angestellte. 2. Ein Beschlussverfahren über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Eingruppierung hat keine präjudizielle Wirkung für den Eingruppierungsstreit des Arbeitnehmers.«

Normenkette:

BetrVG § 99, § 102 ; Gehaltstarifvertrag für die Verlage von Tageszeitungen NW; HGB § 59 ; TVG § 1 (Tarifverträge: Graphisches Gewerbe), § 3, § 4 (Geltungsbereich); Tarifvertrag über die Einführung und Anwendung rechnergesteuerter Textsysteme vom 20. März 1978;

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb bis 31. Dezember 1976 in einem einheitlich geführten Unternehmen unter der Firma "W. G. Verlag und Graphischer Betrieb" neben einem Zeitungsverlag einen graphischen Betrieb, dessen Zweck die Herstellung der von der Klägerin verlegten Zeitungen und die Erledigung von sonstigen Druckaufträgen, z.B. Druck von Formularen, Prospekten und Kalendern, war. Die Klägerin gehörte damals sowohl dem Verband für die Druckindustrie Nordrhein-Westfalen als auch dem Verein der Rheinisch Westfälischen Zeitungsverleger an, der seinerseits Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger ist. Aus dem Verband der Druckindustrie trat die Klägerin zum 31. Dezember 1976 aus.